Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 TzBfG.
Erfüllung staatlicher Schutzpflichten unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2019.
By (author) Anna Heinemann
Paperback (Published)
(November 2023)
ISBN: 9783428189762
6.18 x 9.17 inches
Price: $127.00
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Bei Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine uberwiegend im Arbeitgeberinteresse liegende Arbeitsform, bei der die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Es wird untersucht, inwiefern der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetzesreform seiner staatlichen Schutzpflicht nachgekommen ist, die strukturelle Unterlegenheit des Abrufarbeitnehmers durch kompensatorische Regelungen auszugleichen und den Arbeitnehmerschutz zu starken.
English summary: Work on call pursuant to Sec. 12 of the German Part-Time and Fixed-Term Employment Act (TzBfG). Fulfilment of the government’s protective duties with particular consideration to the legislative amendment that came into force on January 1, 2019: Work on call pursuant to Sec. 12 TzBfG is a form of work in the predominantly interest of the employer in which the work is to be performed according to the workload. It is examined to what extent the legislator has fulfilled its governmant’s protective duty regarding the development of compensatorty regulations in favour of the on-call workers and the strengthening the protection of workers through the legislative reform that came into force on January 1, 2019. German description: Bei der Arbeit auf Abruf i.S.d. 12 TzBfG handelt es sich um eine uberwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegende Arbeitsform, bei der die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist.Die vorliegende Dissertation befasst sich zunachst allgemein mit dem Bedurfnis eines Arbeitnehmerschutzes und den daraus resultierenden staatlichen Schutzpflichten. Im Anschluss werden die wesentlichen Merkmale der Abrufarbeit, das besondere Schutzbedurfnis des Abrufarbeitnehmers und die Entstehungsgeschichte dieser bedarfsabhangigen, flexiblen Arbeitsform eingehend analysiert. Auf dieser Grundlage wird sodann untersucht, inwiefern der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetzesreform i.R.d. 12 TzBfG seiner staatlichen Schutzpflicht dahingehend nachgekommen ist, die strukturelle Unterlegenheit des Abrufarbeitnehmers durch kompensatorische Regelungen auszugleichen und dadurch den Arbeitnehmerschutz nachhaltig zu starken.
1. Einleitung
2. Grundlagen und Grundannahmen
Bedürfnis eines Arbeitnehmerschutzes – Staatliche Schutzpflichten im Arbeitsrecht
3. Arbeit auf Abruf
Besonderheiten der Arbeit auf Abruf – Schutzbedürfnis des Abrufarbeitnehmers – Entstehungsgeschichte des heutigen § 12 TzBfG
4. Gesetzesänderung zum 1. Januar 2019
Vorüberlegungen – Fiktive Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG – Arbeitszeitrahmen, § 12 Abs. 2 TzBfG – Berechnungsgrundlage für Entgelt(fort)zahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, § 12 Abs. 4 und 5 TzBfG – Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf gesetzgeberische Schutzpflichten
5. Zusammenfassung und Ausblick
Zusammenfassung der Ergebnisse – Ausblick
Literatur- und Stichwortverzeichnis
- By (author) Anna Heinemann
»Für die:den österreichischem Leserin kann ein Blick in das Werk von Heinemann - aufgrund der fundamental unterschiedlichen Rechtslage in Österreich und Deutschland ([grundsätzlich] Sittenwidrigkeit vs gesetzlich normierte Möglichkeit der sogenannten „Arbeit auf Abruf“) - aus wissenschaftlichem Interesse bzw für einen Blick über den Tellerrand von Relevanz sein. Sollte ein zukünftiger Gesetzgeber de lege ferenda
eine Regelung für „Arbeit auf Abruf“ treffen wollen, kann er mit dem Werk von Heinemann auf eine umfassende Aufarbeitung der in Deutschland in Geltung stehenden Tatbestandsmerkmale zurückgreifen, insb auch im Lichte des in Österreich dogmatisch jedoch nicht als grundrechtsinduzierte „staatliche Schutzpflichten“ iSd deutschen Doktrin bezeichnet, sondern als Arbeitszeitschutz, als der;dem AG vom Staat auferlegte Pflicht, AN-Interessen zu schützen und den persönlichen ANSchutz sicherzustellen - bestehenden umfassenden ANSchutzrechts (in casu insb das AZG)« Michael Jehke, in: Das Recht der Arbeit, 1/2025
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