Altrechtliche Grunddienstbarkeiten.

By (author) Dennis Julien Rein

Book cover: Altrechtliche Grunddienstbarkeiten.

Extent: 218 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: German Studies, Law

Series: Schriften zum Bürgerlichen Recht

Series volume number: 523

Language: German

Paperback (Published)

(January 2021)

ISBN: 9783428181360

6.18 x 9.17 inches

Price: $101.00

Out of stock

Altrechtlich sind all jene Grunddienstbarkeiten, die nicht nach dem BGB, sondern nach einem früheren Recht entstanden sind. Die Übergangsvorschriften im EGBGB sehen je nach Fallgestaltung die Geltung der Vorschriften der früheren Rechtsordnung oder des BGB vor. Die Studie arbeitet dieses Wechselspiel der Rechtsordnungen systematisch auf und unterscheidet dabei zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Grunddienstbarkeiten. Abschließend wird auf länderspezifische Besonderheiten eingegangen.


Altrechtlich sind all jene Grunddienstbarkeiten, die nicht nach dem BGB, sondern nach einem fruheren Recht entstanden sind. Diese Rechte lasten auch uber 120 Jahre nach dem Inkrafttreten des BGB noch auf so manch einem Grundstuck. Hierdurch sind dieselben Rechtsfragen wie fur moderne Dienstbarkeiten zu beantworten: Sind sie wirksam entstanden und bestehen sie noch fort? Passen sie sich an veranderte Umstande an? Unter welchen Voraussetzungen wird ihre Ausubung geschutzt? Erloschen sie infolge eines gutglaubigen Wegerwerbs? Die Ubergangsvorschriften im EGBGB sehen je nach Fallgestaltung die Geltung der Vorschriften der fruheren Rechtsordnung oder des BGB vor. Die Studie arbeitet dieses Wechselspiel der Rechtsordnungen systematisch anhand der von Art. 184 ff. EGBGB vorgegebenen Unterscheidung zwischen nicht eingetragenen und eingetragenen Grunddienstbarkeiten auf. Hierbei wird gezeigt, dass einzelnen Ubergangsvorschriften eine groaere praktische Bedeutung zukommt als bislang angenommen.

  • By (author) Dennis Julien Rein

»Zusammenfassend kommt der Autor - abgesehen von einigen Verfahrensfragen - stets zu zutreffenden und für die notarielle Praxis wertvollen Ergebnissen. Notare und Gerichte, die sich mit der Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten befassen, werden daher um die Lektüre der Arbeit kaum herumkommen.« Dr. Johannes Holzer, in: MittBayNot, 5/2021