Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht

By (author) Halil Kaan Canan

Book cover: Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht

Extent: 164 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: German Studies, Islamic & Middle Eastern Studies, Law

Series: Schriften zum Strafrechtsvergleich

Series volume number: 22

Language: German

Paperback (Published)

(September 2024)

ISBN: 9783428192236

6.18 x 9.17 inches

Price: $102.00

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Im Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor. In Deutschland gibt es keine spezielle Vorschrift, aber die allgemein akzeptierte Lösung ist die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 des StGB, der sich mit Irrtümern befasst, die den Vorsatz ausschließen. Die Türkei behandelt dies durch Art. 30 Abs. 3 tStGB ähnlich wie einen Verbotsirrtum, was zu Verwirrungen führt. Die Studie zeigt, dass die in der deutschen Lehre entwickelten Theorien das türkische Recht verbessern können, und betont die Notwendigkeit einer systematischen Terminologie für klare rechtliche Lösungen.


English summary: Comparison of the Treatment of Mistake of Objective Elements of Justification Reasons under German and Turkish Law: In the case of a mistake of objective elements of justification reasons, the offender mistakenly believes in the existence of justifying circumstances. Germany has no specific regulation but applies 16 (1) of the criminal code by analogy, which addresses errors that remove intent, a generally accepted solution. Turkey treats this similarly to an error affecting fault through Art. 30 (3) of the criminal code, which leads to confusion. This study shows that the theories developed in German doctrine can improve Turkish law and emphasizes the need for systematic terminology for clear legal solutions. German description: Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Tater uber das Vorliegen rechtfertigender Umstande. Im deutschen Recht fehlt eine eigene Regelung, so dass 16 Abs. 1 StGB analog angewendet wird. Diese Losung wird von Lehre und Rechtsprechung uberwiegend akzeptiert. Im turkischen Recht hingegen behandelt Art. 30 Abs. 3 tStGB den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Verbotsirrtum, was aufgrund einiger unklarer Voraussetzungen in der Regelung zu Verwirrung fuhrt. Die turkische Lehre schlagt Anderungen vor, um die derzeitige unklare Situation zu losen. Es wird vorgeschlagen, Art. 30 Abs. 3 tStGB aufzuheben und Abs. 1 analog wie im deutschen Recht anzuwenden. Die Studie zeigt, dass die deutschen Theorien und Erfahrungen hilfreich sind, um das turkische Recht zu verbessern. Eine systematischere und koharentere Terminologie im turkischen Recht wurde zu klareren rechtlichen Losungen beitragen. Das Fazit betont, dass beide Rechtssysteme voneinander profitieren konnen, indem sie die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums klarer und konsistenter gestalten.

A. Einleitung
Erlaubnistatbestandsirrtum als Gegenstand des Vergleichs – Gang der Darstellung

B. Die Rechtslage im deutschen Recht
Sinn und Aufbau der Verbrechenslehre – Aufbau des Erlaubnistatbestands – Irrtumslehre – Überblick über den Meinungsstand – die Theorien über die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums – Einzelheiten und Stellungnahme zur Debatte über die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums – Besondere Situationen – Ergebnis zum deutschen Recht

C. Die Rechtslage im türkischen Recht
Aufbau des Erlaubnistatbestands – Einschlägige Regelungen im türkischen Strafgesetzbuch – Positionen in der Lehre und Rechtsprechung zur Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums – Die Diskussionen über die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach tStGb – Lösungsvorschläge de lege ferenda – Ergebnis zum türkischen Recht

D. Rechtsvergleichende Betrachtung
Unterschiede, die sich auf die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums auswirken – Die Ansichten in Lehre und Rechtsprechung über die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums – Weitere Auswirkungen der derzeitigen Praxis in Bezug auf die Rechtsfolgen

E. Gesamtergebnis

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