Die Kompetenzverteilung beim Verwaltungsvollzug des Europäischen Gemeinschaftsrechts in Deutschland.
By (author) Joachim Suerbaum
Paperback (Published)
(August 1998)
ISBN: 9783428091577
6.18 x 9.17 inches
Price: $145.00
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Die Fragestellung, wie die Verwaltungskompetenzen beim Vollzug des EG-Rechts zwischen Bund und Ländern verteilt sind, hat wegen der zunehmenden Beanspruchung der Mitgliedstaaten durch den Gemeinschaftsrechtsvollzug erhebliche Bedeutung. Die Kompetenzverteilung wird durch das Gemeinschaftsrecht in mehrfacher Weise beeinflußt. Zum einen können mitgliedstaatliche Zuständigkeiten entzogen werden, soweit das Gemeinschaftsrecht hierzu ermächtigt. Zum anderen hat die nationale Kompetenzverteilung den europarechtlichen Anforderungen zu genügen, die ihrerseits nur bis zur Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bestehen können.
Die Untersuchung beginnt daher mit der Exegese der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Hoheitsrechtsübertragungen. Soweit danach wirksam Hoheitsrechte auf dem Gebiet der Verwaltung übertragen worden sind, reduziert sich der Bereich mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten, die es bundesstaatsintern weiterzuverteilen gilt.
Um eine gemeinschaftsrechtsverträgliche Lösung der Kompetenzverteilung sicherzustellen, gilt es zu klären, welche Vorgaben das Gemeinschaftsrecht enthält. Nachdem deren Inhalt und Erfüllung im Hinblick auf die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vollzugssicherungsinstrumentarien untersucht worden sind, wird die Anwendung der heranzuziehenden grundgesetzlichen Kompetenznormen erörtert. Während im Bereich des mittelbaren mitgliedstaatlichen Vollzugs nationales Recht in unmittelbarer Anwendung der Art. 83 ff., 30 GG vollzogen wird, müssen die Art. 83 ff. GG beim Vollzug unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts analog angewandt werden, soweit dort an einen bestimmten nationalen Normgeber angeknüpft wird. Bei der analogen Anwendung der Art. 83 ff. GG ist die weitgehend praktizierte allgemeine Gleichsetzung von Gemeinschaftsrecht mit Bundesgesetzen gemeinschaftsrechtlich nicht geboten und widerspricht der Verfassungssystematik. Die Eröffnung der in Art. 83 ff. GG eröffneten Rechtsfolgen ist nur gerechtfertigt, wenn die zu vollziehende unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrechtsbestimmung bei innerstaatlicher Regelung vom Bund hätte erlassen werden können.
Die Fragestellung, wie die Verwaltungskompetenzen beim Vollzug des EG-Rechts zwischen Bund und Ländern verteilt sind, hat wegen der zunehmenden Beanspruchung der Mitgliedstaaten durch den Gemeinschaftsrechtsvollzug erhebliche Bedeutung. Die Kompetenzverteilung wird durch das Gemeinschaftsrecht in mehrfacher Weise beeinflußt. Zum einen können mitgliedstaatliche Zuständigkeiten entzogen werden, soweit das Gemeinschaftsrecht hierzu ermächtigt. Zum anderen hat die nationale Kompetenzverteilung den europarechtlichen Anforderungen zu genügen, die ihrerseits nur bis zur Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen bestehen können.
Die Untersuchung beginnt daher mit der Exegese der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Hoheitsrechtsübertragungen. Soweit danach wirksam Hoheitsrechte auf dem Gebiet der Verwaltung übertragen worden sind, reduziert sich der Bereich mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten, die es bundesstaatsintern weiterzuverteilen gilt.
Um eine gemeinschaftsrechtsverträgliche Lösung der Kompetenzverteilung sicherzustellen, gilt es zu klären, welche Vorgaben das Gemeinschaftsrecht enthält. Nachdem deren Inhalt und Erfüllung im Hinblick auf die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vollzugssicherungsinstrumentarien untersucht worden sind, wird die Anwendung der heranzuziehenden grundgesetzlichen Kompetenznormen erörtert. Während im Bereich des mittelbaren mitgliedstaatlichen Vollzugs nationales Recht in unmittelbarer Anwendung der Art. 83 ff., 30 GG vollzogen wird, müssen die Art. 83 ff. GG beim Vollzug unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts analog angewandt werden, soweit dort an einen bestimmten nationalen Normgeber angeknüpft wird. Bei der analogen Anwendung der Art. 83 ff. GG ist die weitgehend praktizierte allgemeine Gleichsetzung von Gemeinschaftsrecht mit Bundesgesetzen gemeinschaftsrechtlich nicht geboten und widerspricht der Verfassungssystematik. Die Eröffnung der in Art. 83 ff. GG eröffneten Rechtsfolgen ist nur gerechtfertigt, wenn die zu vollziehende unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrechtsbestimmung bei innerstaatlicher Regelung vom Bund hätte erlassen werden können.
- By (author) Joachim Suerbaum
»Der Verfasser schafft es dabei durchweg, seine Überlegungen durch die Heranziehung und Verarbeitung der maßgeblichen Rechtsnormen zu fundieren. Ohnehin ist die strikte Normausrichtung mit ihrer naturgemäß intendierten Überzeugungskraft ein Markenzeichen der Arbeit. Suerbaum bedient sich der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur, die er eingehend würdigt, ohne sich zu scheuen, an geeigneter Stelle eigene beachtenswerte Lösungswege anzubieten. Nach der Lektüre der Arbeit, bei der sich die in § 8 vorgenommene 'Zusammenfassung der Ergebnisse in Thesen' wegen ihrer Konzentration und ihres Überblickcharakters als ausgesprochen leserfreundlich erweist, ist man in dem Verständnis der Verzahnung von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht einen großen Schritt vorangekommen.«
Dr. Bernd Andrick, in: NWVBl., 4/1999
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