Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr

unter Berücksichtigung des Zurückweisungsrechts des Gutschriftempfängers und der Stornierungsbefugnis der Kreditinstitute.

By (author) Oliver Seiler

Book cover: Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr

Extent: 298 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: German Studies, Law, Religious Studies

Series: Untersuchungen uber das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Abteilung B: Rechtswissenschaft

Series volume number: 118

Language: German

Paperback (Published)

(August 1998)

ISBN: 9783428095766

6.18 x 9.17 inches

Price: $101.00

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Auf die Frage nach der Rückabwicklung fehlgeschlagener Überweisungen geben die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute bis heute nur eine unvollständige Antwort. Es ist vor allem Aufgabe des Bereicherungsrechts geblieben, Korrekturmaßstäbe bereitzustellen. Die Anwendung der §§ 812ff. BGB auf die vielfältigen Fehlertatbestände im Überweisungsverkehr hat sich allerdings als schwierig erwiesen, zumal das Bereicherungsrecht bekanntlich nicht auf Mehrpersonenverhältnisse zugeschnitten ist.

Der Verfasser entwickelt Vorgaben, die dem Verlangen der Bankpraxis nach Rechtssicherheit und -klarheit Rechnung tragen. Dabei arbeitet er heraus, wie sachgerechte Lösungen auch ohne Rückgriff auf die vermeintlich unumgängliche Interessenabwägung im Einzelfall und damit weitgehend einheitlich zu gewinnen sind. Überdies setzt Oliver Seiler die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht mit dem neuerdings verstärkt diskutierten Zurückweisungsrecht des Gutschriftempfängers sowie mit der Stornierungsbefugnis der Kreditinstitute in Beziehung.

  • By (author) Oliver Seiler

»Insgesamt hat Seiler eine anregende und kenntnisreiche Abhandlung vorgelegt, die breite Beachtung und Aufnahme in der Fachwelt verdient. Die Arbeit stellt, was besonders hervorzuheben ist, die Tragfähigkeit des zweckgeleiteten Leistungsbegriffs eindrucksvoll unter Beweis. Der Zweck der Untersuchung, der Bankrechts- und Wirtschaftspraxis eine rechtssystematisch überzeugende Lösung an die Hand zu geben, ist damit – um im Bild zu bleiben – erreicht. Die Leistung des Verfassers kann sich nicht bloß sehen lassen, sie wird in der Rechtswissenschaft auf Dauer Bestand haben.« Dr. Franz Schnauder, in: Wertpapier-Mitteilungen, 15/1999