Kindeswohl und internationale Zustandigkeit; Eine Untersuchung anhand von Brussel IIb-VO und UnthVO

by Christina Marie Koch

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Extent: 433 pages

Publisher: Mohr Siebeck

Subjects: Law, Social Sciences 

Series: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht

Language: German

Paperback (Published)

(January 2026)

ISBN: 9783162001689

6.06 x 9.09 inches

Price: $118.00

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Christina Marie Koch analyses the meaning attributed to the child’s best interests in determining international jurisdiction in family law. She examines how this principle influences the interpretation of the relevant EU regulations and which legislative reforms could further strengthen this principle.


English summary: The principle of the best interests of the child, guaranteed by Article 24(2) of the Charter of Fundamental Rights, must be complied with when drafting and interpreting rules on jurisdiction in European family law. Although the EU legislator has essentially fulfilled its obligations under Article 24(2), further legislative improvements to strengthen the best interests of the child in jurisdiction law are still possible. Regarding the interpretation of the Brussels IIb Regulation and the Maintenance Regulation, the case law of the ECJ is not consistent. Although the Court regularly refers to the best interests of the child, its reasoning often remains one-dimensional. In fact, the significance of the principle depends on the regulatory context: the best interests of the child in matters of parental responsibility differ from those in maintenance law. Thus, the best interests of the child within the meaning of the Maintenance Regulation tend to reinforce the general objective of the Regulation, which is to protect the maintenance creditor. The situation is more complex in the jurisdiction system of the Brussels IIb Regulation. The various general grounds for jurisdiction, e.g., jurisdiction at the child’s habitual residence, are based on certain ideas about where conducting proceedings typically serves the interests of the child. If these general rules do not optimally reflect the individual situation, the agreement and transfer of jurisdiction allow for responding to the individual case. Both the standardised and case-specific rules on jurisdiction are based on overarching elements of the broad concept of the best interests of the child. These elements must guide the interpretation of the Brussels IIb Regulation. German description: Das primarrechtlich in Art. 24 Abs. 2 GRCh verankerte Kindeswohl ist Vorgabe sowohl fur die Ausgestaltung der Zustandigkeitsregelungen im europaischen Familienverfahrensrecht als auch deren Auslegung und Anwendung. Der Unionsgesetzgeber ist seinem Regelungsauftrag im Wesentlichen nachgekommen. Ansatzpunkte, um dem Kindeswohl im Zustandigkeitsrecht noch umfassender Rechnung zu tragen, bestehen hier eher im Detail. Fur die Rolle des Kindeswohls bei der Auslegung von Brussel IIb-VO und UnthVO ergibt sich in der Rechtsprechung des EuGH derzeit kein koharentes Bild. Zwar verweist er in seinen Entscheidungen regelmassig auf das Kindeswohl, bleibt in der Argumentation aber oft eindimensional. Der tatsachliche Bedeutungsgehalt des Kindeswohls muss dabei vom jeweiligen Regelungskontext abhangen: Kindeswohl im Kindschaftsrecht ist nicht gleichbedeutend mit demjenigen im Unterhaltsrecht. So verstarkt das Kindeswohl i.S.d. UnthVO eher das allgemeine Ziel der Verordnung, die unterhaltsberechtigte Person zu schutzen. Fur das Zustandigkeitssystem der Brussel IIb-VO ergibt sich ein facettenreicheres Bild. Die verschiedenen allgemein gefassten Zustandigkeitstatbestande, z.B. die Zustandigkeit am gewohnlichen Kindesaufenthalt, beruhen jeweils auf bestimmten Vorstellungen davon, wo die Verfahrensfuhrung typischerweise Belangen des Kindeswohls dient. Wenn diese generalisierenden Regelungen der individuellen Situation nicht optimal gerecht werden, bieten die Zustandigkeitsvereinbarung und -ubertragung eine Reaktionsmoglichkeit auf den Einzelfall. Sowohl fur die typisierenden wie auch die einzelfallbezogenen Zustandigkeitsnormen lassen sich ubergreifende Teilgehalte des unbestimmten Kindeswohlbegriffs identifizieren, die die Auslegung der Brussel IIb-VO leiten mussen.

A. Einleitung I. Vorgaben fur die (vorrangige) Berucksichtigung des Kindeswohls II. Ziel der Arbeit: Untersuchung des doppelten Einflusses des Kindeswohls auf die familienrechtlichen Verordnungen III. Anlass und Bestandsaufnahme: Kindeswohl als Argumentationsmuster in der Rechtsprechung des EuGH IV. Gang der Untersuchung B. Internationale Zustandigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung - und ihre Ausrichtung am Kindeswohl I. Die Regelzustandigkeit am gewohnlichen Aufenthaltsort des Kindes in ihrem Wechselwirkungsverhaltnis mit dem Kindeswohl II. Zustandigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes nach Art. 11 - Raum fur eine perpetuatio fori? III. Einschrankung der raumlichen Nahe als Zustandigkeitsziel durch Art. 8, 9 der Verordnung IV. Die Vereinbarung der Zustandigkeit nach Art. 10 V. Art. 14 als Auffangzustandigkeit VI. Die Moglichkeiten zur Ubertragung der Zustandigkeit nach Art. 12, 13 VII. Die Zustandigkeit gem. Art. 15 als Gewahr fur einen ausreichend schnellen Schutz des Kindes VIII. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Zustandigkeit IX. Mitgliedstaatliche Regelungsspielraume und die praktische Wirksamkeit der Brussel IIb-VO C. Kindeswohl und Zustandigkeit nach der UnthVO I. Zielsetzungen der Grundzustandigkeit in Art. 3 UnthVO II. Das Verhaltnis der beiden Verbundzustandigkeiten nach Art. 3 lit. c) und d) und die Argumentation des EuGH mit dem Kindeswohl III. Generelles Verhaltnis von lit. d) zu den Aufenthaltszustandigkeiten nach lit. a) und b) IV. Infolge einer Kindesentfuhrung entstandener gewohnlicher Aufenthalt und die UnthVO V. Das Kind als besonders schutzwurdiger Unterhaltsglaubiger nach den Art. 4, 5 UnthVO D. Ergebnisse der Arbeit I. Umfassendes zustandigkeitsrechtliches Kindeswohlverstandnis in der Brussel IIb-VO II. Das Kind als besonders schutzenswerter Unterhaltsberechtigter in der UnthVO ~GER~A. Einleitung I. Vorgaben fur die (vorrangige) Berucksichtigung des Kindeswohls II. Ziel der Arbeit: Untersuchung des doppelten Einflusses des Kindeswohls auf die familienrechtlichen Verordnungen III. Anlass und Bestandsaufnahme: Kindeswohl als Argumentationsmuster in der Rechtsprechung des EuGH IV. Gang der Untersuchung B. Internationale Zustandigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung - und ihre Ausrichtung am Kindeswohl I. Die Regelzustandigkeit am gewohnlichen Aufenthaltsort des Kindes in ihrem Wechselwirkungsverhaltnis mit dem Kindeswohl II. Zustandigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes nach Art. 11 - Raum fur eine perpetuatio fori? III. Einschrankung der raumlichen Nahe als Zustandigkeitsziel durch Art. 8, 9 der Verordnung IV. Die Vereinbarung der Zustandigkeit nach Art. 10 V. Art. 14 als Auffangzustandigkeit VI. Die Moglichkeiten zur Ubertragung der Zustandigkeit nach Art. 12, 13 VII. Die Zustandigkeit gem. Art. 15 als Gewahr fur einen ausreichend schnellen Schutz des Kindes VIII. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Zustandigkeit IX. Mitgliedstaatliche Regelungsspielraume und die praktische Wirksamkeit der Brussel IIb-VO C. Kindeswohl und Zustandigkeit nach der UnthVO I. Zielsetzungen der Grundzustandigkeit in Art. 3 UnthVO II. Das Verhaltnis der beiden Verbundzustandigkeiten nach Art. 3 lit. c) und d) und die Argumentation des EuGH mit dem Kindeswohl III. Generelles Verhaltnis von lit. d) zu den Aufenthaltszustandigkeiten nach lit. a) und b) IV. Infolge einer Kindesentfuhrung entstandener gewohnlicher Aufenthalt und die UnthVO V. Das Kind als besonders schutzwurdiger Unterhaltsglaubiger nach den Art. 4, 5 UnthVO D. Ergebnisse der Arbeit I. Umfassendes zustandigkeitsrechtliches Kindeswohlverstandnis in der Brussel IIb-VO II. Das Kind als besonders schutzenswerter Unterhaltsberechtigter in der UnthVO "

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