Die Durchsetzung der Genfer Abkommen von 1949 in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf Grundlage ihres gemeinsamen Art. 1.
By (author) Birgit Kessler
Paperback (Published)
(June 2001)
ISBN: 9783428104581
6.18 x 9.17 inches
Price: $131.00
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Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
Gegenstand der Arbeit ist der gemeinsame Art. 1 der vier Genfer Abkommen von 1949, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die Abkommen »unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen«. Ziel war zu ermitteln, inwieweit diese Norm als Rechtsgrundlage für eine Durchsetzung des humanitären Rechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten herangezogen werden kann. Hieran besteht großer Bedarf, da seit Ende des zweiten Weltkriegs die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen innerstaatlicher Natur waren, deren Zahl im letzten Jahrzehnt zudem nahezu explosionsartig anstieg. Eine wesentliche Vorschrift für die völkerrechtliche Regelung dieser Auseinandersetzungen ist der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen, der humanitäre Minimalanforderungen enthält, die während eines solchen Konflikts zu beachten sind. Bedauerlicherweise wird selbst gegen diese Mindeststandards häufig verstoßen, weswegen ihre Durchsetzung durch andere Staaten um so wichtiger ist. Im Rahmen der Arbeit konnte erstmals nachgewiesen werden, daß Art. 1 hierfür eine Rechtsgrundlage bietet.
Da dieser Norm bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt wurde, war sie zunächst im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten zu untersuchen. Dabei stellte sich heraus, daß Art. 1 an einer bewaffneten Auseinandersetzung unbeteiligte Staaten ermächtigt und verpflichtet, das humanitäre Recht gegenüber den Kriegsparteien durchzusetzen. Hierzu dürfen die Adressaten des Art. 1 auf repressive Maßnahmen zurückgreifen, die sogar Repressalien umfassen können. Des weiteren ist eine Durchsetzung der Abkommen mittels Hilfe, Kontrolle und Prävention zulässig. Artikel 1 ist jedoch nicht nur auf internationale Auseinandersetzungen anwendbar, sondern auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im Sinne des gemeinsamen Art. 3. Entsprechend sind die Vertragsstaaten befugt, die Beachtung des humanitären Rechts auch in diesen Konflikten durchzusetzen. Bemerkenswert ist, daß die Durchsetzung sowohl gegenüber der staatlichen als auch der nichtstaatlichen Konfliktpartei erfolgen kann, da beide als Kollektiv an Art. 3 gebunden sind. Hinsichtlich der Auswahl der dabei zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu internationalen bewaffneten Kontlikten, wie eine Auswertung der jüngeren Staatenpraxis bestätigt.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e. V.
- By (author) Birgit Kessler
»Die von Rainer Hofmann betreute Arbeit besticht durch eine sehr umfassende und vollständige Recherche in Literatur, Rechtsprechung und Staatenpraxis und zugleich durch eine klar formulierte und stringente Beweisführung, die dieses wissenschaftliche Schwergewicht zur spannenden Lektüre machen. Sie wurde im Sommersemester von Fachbereich Rechtswissenschaft an der Universität Kiel als Dissertation angenommen. Außerdem wurde das Werk mit dem erstmalig verliehenen Helmuth-James-von-Moltke-Preis der Deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und Humanitäres Völkerrecht e.V. ausgezeichnet.«
Dr. Stephan Weber, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht, Heft 5/2002
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