Isolierte Festsetzungen in weiträumigen Textbebauungsplänen.
Die städtebauliche Planung der Gemeinden vor allem durch den Erlaß von Bebauungsplänen nimmt seit langem eine zentrale Stellung im Recht der raumbezogenen Planung ein. Beleg dafür ist nicht zuletzt die mittlerweile nahezu unüberschaubare Fülle der Judikatur zum Stadtplanungsrecht. Auch Wissenschaft und Gesetzgebung widmen diesem rechtlich am besten durchgebildeten Zweig der Raumplanung – an der Schnittstelle zwischen Staat, Gemeinde und Bürger – traditionell besondere Aufmerksamkeit. Dabei ist zu beobachten, daß der Gesetzgeber die Instrumente des städtebaulichen Planungsrechts mehr und mehr inhaltlich erweitert und das der planenden Gemeinde zu Gebote stehende Planungsinstrumentarium kontinuierlich ausbaut. Besonders prägnant zeigt sich diese Entwicklung in der “Rüstung” des Bauleitplanungsrechts für den Einsatz auf dem Feld des (örtlichen) Umwelt- und Immissionsschutzes. Dies folgt der Erkenntnis, daß der Effizienz eines reagierenden “repressiven” Umwelt- und Immissionsschutzes durch den Einsatz ordnungsrechtlich geprägter Instrumentarien Grenzen gesetzt sind und dementsprechend ein wachsender Bedarf nach (prospektiv-) “agierendem” – planerischem – Umwelt- und Immissionsschutz besteht. Mit der Stärkung des Planungspotentials der Gemeinde verbindet sich allerdings als notwendige Konsequenz, daß auch das in der Konkurrenz zu anderen Planungsträgern und zu anderen Planungsinstrumenten begründete Konfliktpotential vermehrt wird.
Daran knüpft die Untersuchung an. Sie behandelt eine Erscheinungsform planerischen Handelns der Gemeinden, die sich in besonders ausgeprägter Weise innerhalb dieses Konfliktpotentials bewegt: Es geht um die Beschränkung des von der Gemeinde als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans auf einzelne planerische Elemente, im besonderen auf isolierte textliche Festsetzungen, wobei der Geltungsbereich des Plans regelmäßig – weiträumig – große Teile des Gemeindegebiets oder das Gemeindegebiet als Ganzes erfaßt. Aus der Sicht der gemeindlichen Planungspraxis bieten solche auf Einzelfragen “zugeschnittene” und sachlich-sektoral beschränkte (einfache) Bebauungspläne vielerlei Vorzüge. Ihr steht so ein Instrument zur Verfügung, das einfach zu handhaben ist, mit dem sie ohne allzu großen planerischen Aufwand (städtebauliche) Einzelprobleme lösen kann und das sie außerdem in die Lage versetzt, flexibel und schnell auf Veränderungen der tatsächlichen Planungsgrundlagen zu reagieren. Anwendungsbeispiele aus der gemeindlichen Planungspraxis finden sich etwa als einfache Textbebauungspläne, deren Inhalt sich darin erschöpft, bestimmte (unerwünschte) Arten baulicher Nutzungen oder baulicher Anlagen auszuschließen, oder die allein “Verwendungsverbote” für bestimmte Brennstoffe festsetzen und dabei weite Teile des Gemeindegebiets erfassen. Wo die Grenzen für den Einsatz dieser im Trend zur “planerischen Zurückhaltung” liegenden und deshalb zunehmend favorisierten (einfachen) Textbebauungspläne im einfachen Recht und im Verfassungsrecht verlaufen, soll die vorliegende Untersuchung klären.
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