Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut.

Zugleich ein Beitrag zum Sonderdeliktscharakter von Kriegsverbrechen.

By (author) Simon Menz

Book cover: Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut.

Paperback (Published)

(May 2011)

ISBN: 9783428135172

6.18 x 9.17 inches

Price: $114.00

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Die Arbeit beschäftigt sich mit den Auswirkungen der zunehmenden Privatisierung von bewaffneten Konflikten und der damit einhergehenden Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die völkerstrafrechtliche Ebene. Sie gibt eine Antwort darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitarbeiter von privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen für begangene Kriegsverbrechen nach Art. 8 ICC-Statut zur Verantwortung gezogen werden können. Im Rahmen dieser aktuellen und praxisrelevanten Fragestellung wird auch ein dogmatischer Beitrag zur Aufarbeitung der Struktur sowie Natur von Kriegsverbrechen geleistet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihren potentiellen Täterkreis.


Seit dem Ende des Kalten Krieges hat mit der Privatisierung von bewaffneten Konflikten in Form des outsourcing militärischer und sicherheitsbezogener Tätigkeiten eine neue Ära begonnen. Diese Entwicklung stellt zwar zunehmend das staatliche Gewaltmonopol in Frage, sie ist aber nicht mehr aufzuhalten, da sich dieser riesige Markt für private Militärdienstleistungen schon längst fest etabliert hat. Die Mitarbeiter privater Militär- und Sicherheitsunternehmen (PMCs/PSCs) umgibt hierbei ein gewisses Mysterium, das maßgeblich durch die vielen Gerüchte um ihre Straflosigkeit und die angebliche “Grauzone”, in der sie sich bewegen sollen, genährt wird. Die Untersuchung konnte allerdings aufzeigen, dass grundsätzlich zumindest das existierende völkerstrafrechtliche Regelungsregime ausreichend ist, um Kriegsverbrechen durch PMC/PSC-Angehörige angemessen zu sanktionieren. Obwohl sie überwiegend den Status einer Zivilperson im humanitären Völkerrecht einnehmen, sind sie dennoch an die in Art. 8 Abs. 2 ICC-Statut aufgeführten Kriegsverbrechenstatbestände gebunden. Zudem bietet Art. 28 ICC-Statut grundsätzlich die Möglichkeit auch die Geschäftsführung der Unternehmen für Kriegsverbrechen ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen. Die Jurisdiktionsgewalt des ICC ist allerdings, insbesondere durch das Komplementaritätsprinzip, empfindlich eingeschränkt.

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