Die Staatsaufsicht

Entstehung, Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berucksichtigung der Aufsicht uber die Gemeinden

by Wolfgang Kahl

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Extent: 656 pages

Publisher: Mohr Siebeck

Subjects: Law

Series: Jus Publicum

Series volume number: 59

Language: German

Hardback (Out of print)

(July 2000)

ISBN: 9783161474637

Price: $168.00

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English summary: Wolfang Kahl deals with the basic concepts, subject-matter and the principles of government supervision of independent administrative units, focusing his attention on the status of the communities. He begins his study with a look at history, extending from the 16th century to the end of National Socialist rule. In the second part of the study, he deals with government supervision during the first fifty years of the Federal Republic of Germany. In the third part, he presents a proposal for a new definition of government supervision in the cooperative and decentralized government of the 21st century. German description: Die Verwaltungsrechtsdogmatik befindet sich im Umbruch. Im Mittelpunkt dieses Umbruchs steht nicht zuletzt das Institut der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht verkorpert seit 200 Jahren einen Grundbegriff des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, der auf das Engste mit den jeweiligen Vorstellungen vom Staat allgemein zusammenspielt. Wolfgang Kahl untersucht umfassend und systematisch die Begriffs- und Dogmengeschichte der Aufsicht uber verselbstandigte Verwaltungseinheiten. Dabei analysiert er insbesondere die Stellung der Gemeinden. Aufbauend auf einer verfassungs- und vor allem einer verwaltungsgeschichtlichen Bestandsaufnahme, die eine Darstellung der Entwicklung in den ersten funfzig Jahren der Bundesrepublik Deutschland mit einschliesst, unterbreitet er einen Vorschlag zur Neubestimmung der Staatsaufsicht im kooperativen Staat. Das Interesse von Wolfgang Kahl gilt dabei primar den Grundsatzfragen im Spannungsverhaltnis von Staat und Selbstverwaltungstragern, die gleichsam zu einem Allgemeinen Teil der Staatsaufsicht sowie zu einer Lehre vom gegliederten Staat zusammengefuhrt werden konnen.

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