Prinzipien des römischen Rechts.
Vorlesungen.
By (author) Fritz Schulz
Paperback (Published)
(October 2003)
ISBN: 9783428113477
6.18 x 9.17 inches
Price: $102.00
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Im Sommersemester 1933 las Fritz Schulz (1879-1957) an der Universitat Berlin uber “Prinzipien des romischen Rechts”. Die Vorlesung war eine Kampfansage an die soeben errichtete nationalsozialistische Terrorherrschaft. Mit ausserordentlichem Mut und dem ihm eigenen Enthusiasmus handelte Schulz von den Elementen der Rechtsordnung, die abzuschaffen die Diktatur soeben angetreten war: Gesetz und Recht, Freiheit, Humanitat, Treue und Sicherheit. Nach dem Sommersemester 1933 wurde Schulz gehindert, weiter Vorlesungen zu halten. Im Jahre 1934 brachte Duncker & Humblot die inzwischen zu einem Buch ausgearbeiteten Vorlesungen heraus. Ohne Abstriche an der historisch-kritischen Methode moderner Philologie zu machen – und ohne Rucksicht auch auf Fachgrenzen zur Sozial- oder Kulturgeschichte – geht es Schulz darum, das Grundsatzliche, das dem romischen Recht seine bleibende Bedeutung sichert, herauszuarbeiten. Zum nationalsozialistischen Programm gehorte die Absage an die romische Tradition. Hier kam nun der Nachweis, dass das romische Recht im Gegenteil einen unverlierbaren Bestandteil der europaischen Rechtskultur darstellt. Eine englische Ubersetzung erschien 1936. Als Schulz sich 1939 zur Emigration gezwungen sah, erleichterte die gute Aufnahme dieses Buches den Wechsel nach Oxford. Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte eine italienische Ubersetzung von Arangio-Ruiz erscheinen (1946). Eine spanische Ubersetzung folgte 1990, eine japanische Ubersetzung ist in Vorbereitung.
Inhaltsubersicht: Aufgabe: Prinzipien des romischen Rechts - Vorarbeiten - Begrenzung der Aufgabe - Gesetz und Recht: Gesetz hier jede staatliche generelle Rechtssatzung - Das romische Prinzip - Romische Kodifikationen - Verwendung der lex rogata und lex data - Verwendung des Senatsbeschlusses zur Schaffung genereller Rechtsnormen - Die Kaisererlasse - Die Edikte - Savignys Haltung gegenuber der Gesetzgebung - Das romische Gewohnheitsrecht - Isolierung: Die Rechtswissenschaft eine Scheidekunst. Romische Neigung und deutsche Abneigung - Sonderung des Rechts vom Nichtrecht - Sonderung des geistlichen und weltlichen Rechts - Sonderung des offentlichen Rechts vom Privatrecht - Sonderungen innerhalb des Privatrechts - Ergebnis der verschiedenen Isolierungen - Das Isolierungsprinzip in der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrh. - Abstraktion: Fallentscheidung und abstrakte Rechtsnorm - Das romische Prinzip: Zuruckhaltung in der Abstraktion - Aktionenrechtliche Behandlung des Rechts - Romische Abneigung gegenuber der juristischen Begriffsbestimmung - Romische Abneigung gegen abstrakte Formulierung der Rechtssatze - Systematische Bestrebungen - Einfachheit: Das romische Prinzip: Einfachheit nicht Verwickeltheit
Einheitlichkeit nicht Vielfaltigkeit
Gegensatz des deutschen Rechts - Das romische Prinzip im Privatrecht - Das offentliche Recht - Die romische Rechtssprache als Ausdruck des romischen Strebens nach Einfachheit und Klarheit - Tradition: Tradition im romischen Leben und im Rechtsleben
das romische Prinzip - Das romische Prinzip im Verfassungsrecht - Das romische Prinzip im Prozessrecht - Konservativismus im Privatrecht - Ablehnung von Rechtskritik und Rechtspolitik - Fehlen rechtsgeschichtlicher Betrachtung - Periodenlosigkeit der romischen Rechtsgeschichte und der Geschichte der romischen Rechtswissenschaft - Nation: Begriff der Nation - Latinische Nation, italische Nation, Nation des romischen Imperium - Die providentielle Mission Roms
imperialistisch-juristisch gefarbtes Sendungsbewusstsein - Das romische Nationalgefuhl als Bildungsfaktor des romischen Rechts - Freiheit: Begriff der romischen Freiheit - Das Freiheitsprinzip im Verfassungsrecht - Das Freiheitsprinzip im Privatrecht
individualistische Gestaltung des Privatrechts - Das Freiheitsprinzip im Verhaltnis des Einzelnen zum Staat - Autoritat: Begriff der Autoritat
das romische Prinzip - Das Autoritatsprinzip innerhalb des romischen Hauses - Das Autoritatsprinzip im Verhaltnis des Staatsangehorigen zum romischen Staat und seinen Magistraten - Haftung des Magistrats - Keine Gewaltenteilung - Das consilium der Magistrate insbesondere der Senat - Die charismatische Autoritat des Princeps - Die Autoritat der Juristen - Freiheit und Gebundenheit - Humanitat: Bedeutung und Geschichte des Wortes humanitas - Das Humanitatsprinzip im Kreise der Familie - Das Humanitatsprinzip im Kreise der cives Romani - Das Humanitatsprinzip im Rechtskreis der Peregrinen - Das Humanitatsprinzip im Sklavenrecht - Treue: Die romische Fides - Das formlose Rechtsgeschaft - Strenge Gebundenheit an den perfekten Schuldvertrag - Bona fides - Romische Eidestreue - Das Treuprinzip in der Rechtsquellenlehre - Dauernde Treuverhaltnisse - Sicherheit: Begriff der Rechtssicherheit - Rechtssicherheit als Gewissheit, dass das Recht sich im Kampf mit dem Unrecht durchsetzt - Rechtssicherheit als Gewissheit uber das, was Recht ist - Schlusswort - Quellen-, Namen- und Sachregister
»Jurist, Rechtshistoriker, * 16.6.1879 Bunzlau (Boleslawiec, Schlesien), † 12.11.1957 Oxford. (evangelisch)
Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin (bes. bei Emil Seckel) und der Promotion in Breslau (1904) brach S. den als reizlos und unfrei empfundenen Referendardienst ab. Er legte verschiedenen Universitäten eine Habilitationsschrift vor, die 1905 in Freiburg (Br.) angenommen wurde. S. übernahm Professuren für Röm. Recht in Innsbruck (1909), Kiel (1912), Göttingen (1916), Bonn (1923) und Berlin (1931). Nach Nov. 1918 war S. kurzfristig für die linksliberale DDP in Göttingen tätig. Seit Herbst 1933 wurde er aus politischen Gründen an weiterer Lehre gehindert, 1934 zur Emeritierung gezwungen. Die im Sommersemester 1933 gehaltene Vorlesung ›Prinzipien des röm. Rechts‹ – ein mutiges Bekenntnis zu Humanismus, Liberalismus und lateinisch-westlicher Zivilisation – ist in der 1934 veröffentlichten Form, ein quellengesättigtes Werk interdisziplinärer Altertumswissenschaft im Sinne Theodor Mommsens, zum Klassiker geworden. Nach erfolglosem Bemühen um eine Professur im Ausland emigrierte S. mit seiner Ehefrau 1939 über Leiden nach Oxford. Dort entfaltete er, ohne Stelle und Lehramt, notdürftig unterstützt durch Oxford University Press, die Rockefeller Foundation und das Balliol College, eine intensive Forschungstätigkeit. Neben kleineren Studien zum Verhältnis angelsächs. und kontinentaler Jurisprudenz im 13. Jh. (v.a. zu Bracton) erschienen die Standardwerke ›History of Roman Legal Science‹ (1946, 1953, dt. 1961, ital. 1968) und ›Classical Roman Law‹ (1950, Neudr. 1954, 1992, span. 1960, japan. 1992). Nach 1945 hielt S. in Deutschland Gastvorlesungen; eine Rücksiedlung lehnte er ab. 1947 wurde er engl. Staatsbürger.
Befördert vielleicht durch die Emigration, wandelte S. sich vom dt. Zivilrechtsdogmatiker mit ausgeprägtem Willen zur Rationalisierung des Rechts – am deutlichsten sichtbar in der Überführung des Bereicherungsrechts in ein ›System der Rechte auf den Eingriffserwerb‹ – zum Historiker der röm. Rechtswissenschaft. Es war eine Pioniertat, die Leistungen der röm. Juristen als Wissenschaftsgeschichte zu beschreiben (History). Der Untersuchung der röm. Rechtsquellen, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jh. einseitig um die Vermutungen bezüglich Justinianischer Interpolationen drehte, gab S. eine neue Wendung, indem er die Überlieferungsgeschichte der gelehrten Rechtsliteratur im 3. bis 5. Jh. in die Textkritik einbezog. Damit war die später sog. Textstufenforschung etabliert.«
Ernst, Wolfgang, in: Neue Deutsche Biographie 23 (2007), S. 714–715
- By (author) Fritz Schulz
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