Willensmangel bei der Einwilligung im Strafrecht

by Thomas Ronnau

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Extent: 491 pages

Publisher: Mohr Siebeck

Subjects: Law

Language: German

Hardback (Out of print)

(September 2000)

ISBN: 9783161474330

Price: $138.00

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English summary: How do errors and duress affect consent? This question, decisive in ascertaining the criminal liability of an intervening person, is set with an eye to determining whether lack of autonomy renders invalid a person’s consent and whether errors or duress affect the validity of the victim’s consent. In his monograph, Thomas Ronnau offers a critical appraisal of this issue, heretofore neglected in criminal law, and he develops his own solution. German description: Wie wirken sich Irrtumer und Zwang auf die Einwilligung aus? Welches Autonomiedefizit beim Einwilligenden macht die Einwilligung unwirksam, und welche Irrtumer oder Zwange lassen die Geltung der Opferzustimmung unberuhrt? Diese Fragen sind fur die Strafbarkeit des Eingreifenden entscheidend.Thomas Ronnau geht davon aus, dass ein personales Rechtsgutsverstandnis den Wert eines Individualrechtsguts auch und gerade in der Moglichkeit sieht, es gegen eigene oder fremde Guter einzutauschen. Im Grundsatz konnen damit auch Motivirrtumer, die den sinnvollen Einsatz des Gutes vereiteln, zur Unwirksamkeit der Einwilligung fuhren. Bei der Bestimmung relevanter Willensmangel ist allerdings zu beachten, dass menschliche Entscheidungen im Vergleich mit den Entscheidungen einer allwissenden oder allmachtigen Person immer auf einer unzureichenden bzw. falschen Entscheidungsgrundlage oder unter Zwang getroffen werden. Diese ‘relative’ Entscheidungsfreiheit muss ein Autonomiebegriff, der als Massstab fur die Wirksamkeit der Einwilligung herangezogen wird, berucksichtigen. Daraus folgt im Grundsatz, dass als autonom und damit wirksam die Entscheidungen behandelt werden, die nicht vom Eingreifenden unlauter beeinflusst worden sind. Voraussetzung hierfur ist aber, dass uberhaupt eine Einwilligung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Einwilligende nicht weiss, wozu er seine Zustimmung erteilt, er sich also uber Art, Umfang oder Gefahrlichkeit des Eingriffs irrt. Eine unangemessene Strafhaftung des Eingreifenden wird hier durch die Regeln der Zurechnung verhindert.

Thomas Ronnau, Geboren 1962; 1982-87 Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und an der University of Surrey, GB; 1990 Promotion; 1987-92 wiss. Mitarbeiter an der Christian-Albrechts-Universitat zu Kiel; 1990-92 Referendariat; 1992 zweites jurist. Staatsexamen; 1993-94 Jurist in der Rechtsabteilung eines norddeutschen Grossunternehmens; seit 1994 wiss. Assistent an der Christian-Albrechts-Universitat zu Kiel; 1995-96 Lehrstuhlvertretung am Seminar fur Strafrecht und Kriminologie an der Universitat Hamburg; 1999 Habilitation.

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