Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Konzeption der Kommunikationsverfassung des 21. Jahrhunderts. Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftervereinigung der Presse e. V.

By (author) Hubertus Gersdorf

Book cover: Legitimation und Limitierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Extent: 130 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: German Studies

Series: Schriften zu Kommunikationsfragen

Series volume number: 47

Language: German

Paperback (Published)

(January 2009)

ISBN: 9783428130238

6.18 x 9.17 inches

Price: $57.00

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“Wer nicht online geht, wandert ins Museum” (Markus Schächter). Eine Internetpräsenz ist nicht nur für den etablierten Kreis der Rundfunkveranstalter und der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sondern für die gesamte Informationsgesellschaft unverzichtbar. Da Rundfunk und Presse durch unterschiedliche Ordnungsprinzipien gekennzeichnet sind, stoßen im Internet zwei Welten aufeinander. Welche Welt gilt im Internet? Und insbesondere: Darf es oder muss es öffentlich-rechtliche Angebote auch im Internet geben? Eine Antwort auf diese Fragen kann nur dann gefunden werden, wenn man grundrechtstheoretischen Boden betritt. Die Konzeption des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als “dienende Freiheit” ist Chiffre zur Legitimation eines umfassenden Onlineengagements des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Konzeption trägt den grundlegenden Änderungen der modernen Informationsgesellschaft, in der Medien-Freiheiten Jedermann-Freiheiten sind, nicht Rechnung. Sie besitzt auch keine Anschlussfähigkeit an die europarechtliche Grundrechtsdogmatik, die “dienende (Medien-)Freiheiten” nicht kennt. Erforderlich ist eine (Wieder-)Belebung des individualrechtlichen Kerns der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit. Nach Maßgabe der gebotenen (Neu-)Konzeption der grundrechtlichen Kommunikationsverfassung ist eine Vollversorgung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet von Verfassungs wegen unzulässig. Gebührenfinanzierte Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nur zulässig, wenn sie im Vergleich zu den Angeboten Privater einen (quantitativen oder qualitativen) kommunikativen Mehrwert begründen. Darüber hinaus sind besondere Vorkehrungen der Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig. Semistaatliche Organisationsstrukturen – wie beim ZDF – rechtfertigen kein (Gebühren-)Privileg.

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