Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung.

§ 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts.

By (author) Frauke Brosius-Gersdorf By (author) Hubertus Gersdorf

Book cover: Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung.

Extent: 168 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: German Studies, Law, Social Sciences 

Series: Schriften zum Öffentlichen Recht

Series volume number: 1514

Language: German

Paperback (Published)

(December 2023)

ISBN: 9783428190669

6.18 x 9.17 inches

Price: $70.00

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Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergutung. Samtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert. Dieses neue Beschaffungssystem verstosst gegen das Wettbewerbsrecht der Europaischen Union und ist deshalb unwirksam.


Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergutung. Samtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.Dieses neue Beschaffungssystem verstosst gegen das Wettbewerbsrecht der Europaischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht ( 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungstrager. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnutziger und privater Trager mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungstrager bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewahrleistet.Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungstrager nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergutungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tatig. Freigemeinnutzige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenuber den Kliniken der Rentenversicherungstrager diskriminiert. Das gilt insbesondere fur die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungstrager, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenuber freigemeinnutzigen und privaten Kliniken begunstigt werden.

A. Neuregelung des Systems der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger zum 1. Juli 2023 (§ 15 SGB VI)
Zulassung (§ 15 Abs. 2 bis 5 SGB VI) – Belegungsvertrag (§ 15 Abs. 6 SGB VI) – Belegungsentscheidung (§ 15 Abs. 6a SGB VI) – Vergütung (§ 15 Abs. 8 SGB VI) – Verbindliche Entscheidungen der DRV Bund (§ 15 Abs. 9 SGB VI)

B. Gang der Untersuchung

C. Rechtliche Vorgaben für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kartellvergaberecht – Allgemeines EU-Wettbewerbsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV) – Nationales Wettbewerbsrecht (GWB) – Verfassungsrecht

D. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des § 15 SGB VI
§ 15 SGB VI verstößt gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV – § 15 SGB VI verstößt gegen Art. 83 f. GG

E. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der auf der Grundlage von § 15 SGB VI getroffenen hoheitlichen Entscheidungen der Rentenversicherungsträger
Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage – Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen ihres Inhalts – Unwirksamkeit des Belegungsvertrags

F. Reformvorschläge
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Regulierungsbehörde außerhalb der Rentenversicherung? – Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Stelle innerhalb der Rentenversicherung? – Wahrnehmung der hoheitlichen Funktionen i.S.d. § 15 SGB VI durch ein gemeinsames Entscheidungsgremium aus Rentenversicherungsträgern und Vertragseinrichtungen

G. Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Sachverzeichnis

  • By (author) Frauke Brosius-Gersdorf
  • By (author) Hubertus Gersdorf