Kriterien für ein gutes Urteil.
By (author) Anusheh Rafi
(Paperback) (Published)
(March 2004)
ISBN: 9783428113347
5.83 x 8.82 inches
Price: $76.00
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Der Positivismus ist tot – dem würde heutzutage niemand widersprechen, soweit es um einen Gesetzespositivismus geht, der meint, das konkrete Urteil aus den allgemeinen Gesetzen deduzieren zu können. Allerdings ist die Bindung des Richters an das Gesetz weiterhin in Art. 20 III GG festgeschrieben. Die Meinung, Urteile nur durch ihre Rückbindung an vom demokratisch gewählten Gesetzgeber erlassene Normen legitimieren zu können, ist in der Rechtstheorie weit verbreitet. Sie mag Grund dafür sein, dass dezisionistische Elemente in der richterlichen Entscheidung als notwendiges Übel angesehen werden, welches so gering wie möglich gehalten werden muss. Die meisten Ansätze in der Rechtstheorie sind deshalb darum bemüht, dezisionistische Elemente zu beseitigen.
Anusheh Rafi stellt in seiner Promotionsarbeit mit dem “gebundenen Dezisionismus” einen neuen Ansatz für die Rechtstheorie dar. Nachdem aufgezeigt wird, dass dezisionistische Elemente nicht zu vermeiden sind (1. Kapitel), werden dem Richter Kriterien an die Hand gegeben, mit denen er seine Dezisionsmacht verantwortungsbewusst ausüben kann. Anhand des Zweckes, den der Richter mit der Entscheidung zu verfolgen hat, wenn er ein gutes – d. h. zweckgerichtetes – Urteil fällen möchte (2. Kapitel), werden neun Kriterien aufgestellt, die er bei seiner Entscheidung zu beachten hat (3. Kapitel). Diese Kriterien stellen Topoi der juristischen Argumentation dar, die gegeneinander so abzuwägen sind, dass sie dem Rechtsfrieden – dem Zweck des Urteils – am wahrscheinlichsten dienen.
- By (author) Anusheh Rafi
»Der Wert der anschaulich geschriebenen und stets gut lesbaren Untersuchung liegt darüber hinaus aber darin, dass die von Rafi für wichtig gehaltenen ›Kriterien für ein gutes Urteil‹ nicht nur zusammengetragen und im Zusammenhang abgehandelt, sondern zumeist auch in Beziehung zu der von ihm als zentral erachteten Urteilsfunktion der Schaffung von Rechtsfrieden gesetzt werden.«
Prof. Dr. Hans Kudlich, in: HRR-Strafrecht, 8/2004
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