Die Einwilligung Minderjähriger in ärztliche Heileingriffe am Beispiel der Coronaschutzimpfung.

By (author) Claus-Peter Lorenzen

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Extent: 136 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: Law, Medicine, Social Sciences 

Series: Abhandlungen zum Medizin- und Gesundheitsrecht

Series volume number: 5

Language: German

Paperback (Published)

(March 2024)

ISBN: 9783428190676

6.18 x 9.17 inches

Price: $75.00

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In dieser Untersuchung wird die Rechtsprechung zu den Corona-Schutzimpfungen Minderjahriger analysiert. Die Rechtsprechung zur Einwilligung Minderjahriger in arztliche Heileingriffe wird anhand von Verfassungsrechtsprechung und Kinderrechtskonvention kritisiert. Die gesetzgeberische Entwicklung wird dargestellt. Minderjahrige durfen, wenn sie einwilligungsfahig sind, allein in die Heilbehandlung einwilligen. Bei Coronaschutzimpfungen ist somit die Einwilligungsfahigkeit i.d.R. mit 14 Jahren gegeben.


English summary: The Consent of Minors to Medical Treatment Using the Example of the Corona Immunization: The case law on the Corona vaccination of minors is presented. The jurisprudence on the consent of minors to medical interventions is criticized on the basis of constitutional jurisprudence and the Convention on the Rights of the Child. Legislative developments are presented. Minors may only consent to the medical treatment if they are capable of giving their consent. In the case of anti-corona vaccinations, consent is usually given at 14 years of age. German description: Zu den Corona-Schutzimpfungen Minderjahriger entwickelte sich bald eine einheitliche Rechtsprechung der Familiengerichte. Diese wird dargestellt und in Bezug gesetzt zu Entwicklung und Zulassung der Impfstoffe sowie den Empfehlungen der STIKO. Die Begrundung der einzelnen Entscheidungen wird analysiert und einer umfassenden Kritik unterzogen. Die Entwicklung der straf- und zivilrechtlichen Gerichtspraxis zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Minderjahrige allein in arztliche Heilbehandlungen einwilligen durfen, wird nachgezeichnet; Schwachen der Argumentation werden aufgezeigt. Die gesetzgeberische Entwicklung wird dargestellt. Unter Heranziehung von Verfassungsrechtsprechung und Kinderrechtskonvention wird begrundet, dass Minderjahrige mit vorliegender Einwilligungsfahigkeit allein uber die Corona-Schutzimpfung entscheiden durfen. Bezugnehmend auf die schulischen Bildungserwartungen wird dargelegt, dass Einwilligungsfahigkeit mit 14 Jahren vorliegt.

A. Einleitung
Zur Impfung als ärztlichem Heileingriff und Körperverletzung – Zu den Impfstoffen – Veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen – Empfehlungen der STIKO

B. Hauptteil
Zum Wesen der ärztlichen Heilbehandlung – Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Einwilligung Minderjähriger in ärztliche Heileingriffe – Zur Zivilrechtslehre zur Einwilligung Minderjähriger in ärztliche Heileingriffe – Zur Einwilligungsfähigkeit – Zur Form der Aufklärung und der Erklärung der Einwilligung bei der Impfung – Vorsatz und Irrtum – worauf richtet sich der Vorsatz hinsichtlich der Einwilligung?

C. Zur Impfung einwilligungsunfähiger Minderjähriger

D. Zusammenfassung

E. Zur Impfung Minderjähriger nach dem 07.04.2023

  • By (author) Claus-Peter Lorenzen

»Ihm ist eine lesenswerte und präzise formulierte Analyse seines Themas und zugleich ein über sein engeres Thema hinausreichender erhellender Beitrag zu einem der auch innerhalb der ›Säulen‹ des Medizinrechts umstrittenen Bereiche rundum gelungen.« Prof. Dr. Andreas Spickhoff, in: Medizinrecht, 9/2025

»Im Ganzen bietet Lorenzens Abhandlung eine komprimierte und gelungene Darstellung der Einwilligung Minderjähriger bei Coronaschutzimpfungen. Sie ist in einer klaren Sprache unprätentiös verfasst, stets kann man den Darlegungen und Begründungen des Autors leicht folgen – und in der Sache überzeugen seine Argumente.« Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 7/2025

»Insgesamt handelt es sich um eine ausgesprochen gelungene Arbeit, die auch nach Ende der Pandemie zielführende Ausführungen zur schrittweisen Mündigkeit junger Menschen enthält.« Dr. Rudolf Ratzel, in: GesundheitsRecht, 7/2024