1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten
Zur Verwertbarkeit personlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess
by Sandy Bernd Reichenbach
Paperback (Published)
(November 2004)
ISBN: 9783161484827
Price: $112.00
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English summary: Sandy Bernd Reichenbach deals with the current discussions surrounding the admissibility of evidence which has been obtained illegally. The use of secret video and audio recordings, electronic surveillance and other evidence which has been obtained illegally continues to be a matter of dispute, given that there are no provisions for this in the law. Its inadmissibility is often determined by weighing the constitutional interests of those concerned in individual cases. Doing this however means a failure to take into account the priority of simple statutory law. In addition the use of evidence in civil proceedings which invades personal privacy is a private and not a sovereign injury by the party giving evidence to the party against whom the evidence is given. Thus its inadmissibility can only result from the claim to compel someone to refrain from doing something which is a part of Section 1004 of the German Civil Code. The law of civil procedure is not an obstacle to reverting to this instrument of civil law. German description: Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulassigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulassigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwagung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Ausserdem stellt die Verwendung personlichkeitsrechtsbeeintrachtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeintrachtigung des Beweisgegners durch den Beweisfuhrer dar. Ihre Unzulassigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ( 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Ruckgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeintrachtigung des Beweisgegners ( 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Personlichkeitsrecht, ohne dass es dafur einer Interessenabwagung bedarf ( 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 201 StGB bzw. 22 KUG sowie 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeintrachtigung verpflichtet ( 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisfuhrer kann das schlussig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrugerisches Prozessverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die personlichkeitsrechtsbeeintrachtigende Beweisfuhrung unzulassig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen ware. Aus einem Verstoss gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.
- By (author) Sandy Bernd Reichenbach
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