Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht.
Ein Abschied vom objektiven Dritten.
By (author) Niclas Börgers
Paperback (Published)
(November 2008)
ISBN: 9783428127382
6.18 x 9.17 inches
Price: $114.00
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Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist.
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind.
Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die “Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät” der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
- By (author) Niclas Börgers
»Börgers verzichtet (sehr zur Freude des Rezensenten) auf die fast schon üblichen langatmigen propädeutischen Einführungen in den ohnehin bekannten Meinungsstand, sondern kommt gleich zur Sache und entfaltet sodann seinen Ansatz präzise, konzentriert und folgerichtig. Dabei führt er dogmatisch elegant und kreativ diverse Zurechnungsprinzipien zusammen, die gewöhnlich nur isoliert oder in anderen Kontexten - auch außerhalb des Strafrechts - eine Rolle spielen. Gerade weil die Dissertation ihre Lösungswege so klar und genau präsentiert, provoziert sie geradezu die über den Text hinausreichende Grundsatzfrage nach der Validität der in ihr vertretenen Zurechnungslehre. Kann in einer ›Risikogesellschaft‹, in der selbst alltägliche Verhaltensweisen mit Gefahren verbunden sind, die Zuschreibung von Verantwortung maßgeblich von Schadenswahrscheinlichkeiten abhängen?« Professor Dr. Dr. h. c. Urs Kindhäuser, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 8/2009
»Die vorliegende Dissertation von Niclas Börgers, die am 19. Mai vergangenen Jahres mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die ›Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät‹ der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf ausgezeichnet wurde, setzt sich eingehend mit der Frage auseinander, auf welcher Tatsachenbasis das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Risikos zu ermitteln ist. […] Es ist stets herausfordernd, altbekannte Denkansätze kritisch zu hinterfragen und der Auffassung der sogenannten 'herrschenden Meinung' mit neuen Denkanstößen entgegenzutreten. Börgers ist dies mit seiner Dissertation zweifelsohne hervorragend gelungen. […] Die von ihm vorgebrachten Kritikpunkte sind mehr als berechtigt, denn der Tatsachen- und Erfahrungsschatz eines gedachten objektiven Dritten ist nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmbar, weshalb die Betrachtungsweise der herrschenden Meinung auch im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmbarkeit staatlichen Strafens und das Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Börgers hat mit seiner Arbeit verstreut liegende Rechtsfragen eines zusammenhängenden Problemkreises überzeugend systematisiert und damit eine gut durchdachte Minderauffassung in der Literatur begründet, die das Potential in sich trägt, in naher Zukunft möglicherweise zur herrschenden Meinung zu werden.« Dr. dipl.-jur. Sandra Schön, in: http://www.kuselit.de, Juli 2009
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