Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz “Nullum crimen, nulla poena sine lege”.

Hrsg., mit Anmerkungen und einem Nachwort versehen von Helmut Quaritsch.

Edited by Helmut Quaritsch By (author) Carl Schmitt

Book cover: Das internationalrechtliche Verbrechen des Angriffskrieges und der Grundsatz “Nullum crimen, nulla poena sine lege”.

Extent: 259 pages

Publisher: Duncker & Humblot

Subjects: Law, Philosophy, Social Sciences 

Language: German

(Paperback) (Published)

(June 1994)

ISBN: 9783428079872

6.18 x 9.17 inches

Price: $51.00

Out of stock

Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes
Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch
Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals
veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und
keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine
detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des
Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und
Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über
den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II.,
schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der
Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen
Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der
Außenminister und Sachverständigen – kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name
fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und
kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die
Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte.
Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man«
im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen
Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten.

In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen
sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der
Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen
durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe
des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die
Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens – ein Stück bislang unaufgeklärter
Schmitt-Biographie.

Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen
wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor’s justice«. Deshalb
vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit
den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern
auch – erstmals im Schrifttum – mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen
Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung
Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen
Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen
Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie
das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum
crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum
gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in
der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von
Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse
herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg
wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der
Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die
deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik.
Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der
internationalen Ordnung.

Das internationalrechtliche Verbrechen des
Angriffskrieges und der Grundsatz »Nullum crimen, nulla poena sine lege«

Einleitung

I. Die praktische Bedeutung des Satzes: »Nullum crimen, nulla poena sine lege«

II. Kriegsverbrechen und Kriegsschuld im Versailler Vertrag

III. Entwicklung der internationalrechtlichen Pönalisierung des Angriffskrieges
1919–1939

IV. Täter und Teilnehmer (principals and accessories) des internationalen Verbrechens
»Angriffskrieg«

V. Die Lage des einzelnen Staatsbürgers, insbesondere des wirtschaftlich tätigen
ordinary business-man

Schluß

Note

Anmerkungen

Nachwort

Zur Entstehung des Gutachtens 1945 – Überlieferung des Textes – Ein Gutachten für die
Nachwelt – Über Eigenart und Erkenntniswert des Gutachtens – Die Urteile von Nürnberg
– Zwei Antworten im »Tokyo Trial« – Die zerstrittene Wissenschaft – Der Angriffskrieg
in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen – Die Maxime »nullum crimen« in den
Menschenrechts-Konventionen – Der Angriffskrieg in Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis
– Über Zwecke und Einmaligkeit der Verurteilungen wegen Angriffskrieges – Verzeichnis
der verkürzt zitierten Quellen und Literatur – Namenverzeichnis

  • Edited by Helmut Quaritsch
  • By (author) Carl Schmitt