Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Teil 4.3: Erbrecht: Aktive Stellung, Personeneigenschaft und Ansätze zur Anerkennung von Rechten

Adapted by Martin Avenarius

Book cover: Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Extent: 456 pages

Publisher: Franz Steiner Verlag

Subjects: Classical Studies

Series: Forschungen zur antiken Sklaverei - Beihefte

Language: German

Hardback (Published)

(January 2017)

ISBN: 9783515115797

8.31 x 11.61 inches

Price: $120.00

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Wenn der romische Sklave als Erbe oder Vermachtnisnehmer Zuwendungen empfangt, wenn er Rechtshandlungen vornehmen, Rechtsschutz beanspruchen oder sogar letztwillig verfugen kann, dann ist er nicht lediglich Objekt von Regeln oder Verfugungen. Er fuhrt vielmehr entweder selbst Rechtsfolgen herbei oder steht auf der “aktiven” Seite von Rechtsverhaltnissen. Diese Stellung ist gekennzeichnet durch die allmahliche Anerkennung von Ansatzen zu einer – wenn auch nur sehr begrenzten – Rechtsfahigkeit des Sklaven. Zwar lassen sich Beobachtungen, aus denen auf die Inhaberschaft von Rechten auf Seiten eines Sklaven geschlossen werden kann, nicht nur im Bereich des Erbrechts gewinnen. Aber hier ist besonders bedeutsam und gleichzeitig ungewohnlich reich dokumentiert, dass sich Rechtswirkungen zugunsten des Sklaven entfalten, indem dieser selbst Rechtshandlungen wirksam vollzieht, Interessen im Wege geregelter Verfahren durchsetzt oder an ihm selbst anknupfende Rechte beansprucht. Dies rechtfertigt es, die “aktive” Stellung des Sklaven im Erbrecht nicht nur um ihrer selbst willen zu behandeln, sondern zugleich paradigmatisch im Hinblick auf die Rechtsstellung des Sklaven insgesamt.

Studium der Rechtswissenschaft und der Slavischen Philologie in Göttingen, Neapel und Wien. Promotion 1992 und Habilitation 2002 in Göttingen, seit 2003 Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Universität zu Köln. Forschungsschwerpunkte sind das vorklassische und das klassische Römische Recht sowie die rechtshistorische Hermeneutik.

  • Adapted by Martin Avenarius