Zwei Kämmerei-Register der Stadt Riga.
Ein Beitrag zur deutschen Wirtschaftsgeschichte.
Edited by August von Bulmerincq
Paperback (Published)
(July 2013)
ISBN: 9783428162130
6.18 x 9.17 inches
Price: $131.00
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Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
»Rechtsgelehrter, geboren am 12. August 1822 in Riga,
studirte in Dorpat 1841–45 Rechtswissenschaft und machte dann Reisen in Westeuropa. Im J. 1845 trat er in den Justizdienst seiner Vaterstadt, den er aber 1853 aufgab, um sich in Dorpat der akademischen Laufbahn zu widmen. Er wurde 1854 Docent, 1856 außerordentlicher, 1858 ordentlicher Professor des Staats- und Völkerrechts; 1867–70 war er auch Prorector. Aus dieser Dorpater Zeit sind zu erwähnen folgende Schriften Bulmerincq’s: 1) ›Das Asylrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung‹ (Dorpat 1853); 2) ›De natura principiorum juris inter gentes positivi‹ (Dorpat 1856); 3) ›Die Systematik des Völkerrechts. I: Von Grotius bis auf die Gegenwart‹ (Dorpat 1858, mehr nicht erschienen); 4) 15 Artikel über völkerrechtliche Gegenstände in v. Holtzendorff’s Rechtslexicon; 5) ›Praxis, Theorie und Codification des Völkerrechts‹ (Leipzig 1874). Auch begründete er 1862 die noch jetzt erscheinende ›Baltische Wochenschrift‹. Im J. 1875 verließ B. mit Pension und dem Range eines Wirklichen Staatsrathes den russischen Staatsdienst und seine Heimath und siedelte nach Wiesbaden über, wo er über sechs Jahre verlebte. Aus dieser Wiesbadener Lebensperiode stammen: 6) seine Arbeiten über das Prisenrecht für das Institut (s. unten) und 7) die ersten seiner Aufsätze über Kriegsrecht, insbesondere Seekriegsrecht und Prisengerichtsbarkeit, sowie über Studium und Litteratur des Völkerrechts, die allmählich in Schmoller’s Jahrbuch f. Gesetzgebung u.s.w. N.F. I–VIII erschienen sind. Nach Bluntschli’s Tode wurde B. unter Ernennung zum badischen Geheimen Rath als Professor des Staats- und Völkerrechts und Director des Staatswissenschaftlichen Seminars nach Heidelberg berufen; er hat diese Professur von Ostern 1882 bis zu seinem am 18. August 1890 in Stuttgart erfolgten Tode bekleidet. In dieser letzten Heidelberger Zeit sind an größeren Arbeiten entstanden: 8) ›Das Völkerrecht oder internationale Recht‹ (Freiburg 1884) S. 177–384 in Marquardsen’s Handbuch d. öff. Rechts Bd. I, 2; 9) der Abschnitt ›Consularrecht‹ in v. Holtzendorff’s Handbuch d. Völkerrechts Bd. III, Hamburg 1887, S. 685–797; 10) der Abschnitt ›Die Staatsstreitigkeiten und ihre Entscheidung ohne Krieg‹, daselbst Bd. IV, 1889, S. 3–127 und 11) einige Aufsätze und Kritiken in der Revue de dr. internat. XIV (1882) u. ff.
Dem 1873 gegründeten Institut de droit international, einer internationalen Gelehrtengesellschaft zur Pflege des Völkerrechts, gehörte B. von Anfang an als eifriges Mitglied an; in der Session zu Heidelberg 1887 führte er das Präsidium. Als Mitglied einer Commission der Gesellschaft übernahm er die Berichterstattung über einen Theil des Seekriegsrechts. Hieraus ist die als Materialiensammlung überaus werthvolle Darstellung der nationalen Prisenreglements entstanden, die von 1878 bis 1882 abschnittweise in der Revue de dr. internat. abgedruckt und schließlich als Buch ›Rapport prés. à l’Institut de droit internat. sur les prises maritimes‹ 1882 erschienen ist. Im Zusammenhang damit steht der von B. ausgearbeitete Entwurf eines internationalen Prisenreglements, worüber sich die Verhandlungen im Institut von 1879 bis 1887 (vgl. Annuaire de l’Institut etc. III–IX) hingezogen haben.
Mit der völkerrechtlichen Litteratur aller Nationen gründlich vertraut und seiner Zeit wol der beste Kenner des in den europäischen Staatsverträgen enthaltenen massenhaften Materials, war B. immerfort bemüht, die Völkerrechtswissenschaft von den Ueberresten der naturrechtlich-subjectivistischen Constructionsweisen zu befreien und sie auf ›positive‹ Grundlagen zu stellen. Wenn ihm das dort, wo die Verträge zu versagen scheinen, nicht gelang, so liegt der Grund bei ihm, wie bei den allermeisten zeitgenössischen Autoren seines Faches, in dem schwankenden Zustande der allgemeinen Theorie des Völkerrechts und in der Unklarheit der Theorie der Völkerrechtsquellen. Diese Widerstände völlig zu überwinden fehlte B. (wie insbesondere seine systematische Darstellung des Völkerrechts in Marquardsen’s Handbuch zeigt) die Schärfe der Begriffsbestimmung und die Energie zur unerbittlichen Abwehr subjectiver Ideen von dem System einer objective Wahrheiten verheißenden Wissenschaft.«
Bergbohm, in: Allgemeine Deutsche Biographie 47 (1903), S. 348–350
- Edited by August von Bulmerincq
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Sämmtliche Werke.
Zweite Gesammtausgabe. Dreiunddreißigster und vierunddreißigster Band: Geschichten der romanischen und germanischen Völker von 1494 bis 1514. – Zur Kritik neuerer Geschichtschreiber.
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Die Landgemeinde in den östlichen Provinzen Preußens und die Versuche, eine Landgemeindeordnung zu schaffen.
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